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   BVerwG, 18.02.2014 - 20 F 10.13   

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https://dejure.org/2014,5308
BVerwG, 18.02.2014 - 20 F 10.13 (https://dejure.org/2014,5308)
BVerwG, Entscheidung vom 18.02.2014 - 20 F 10.13 (https://dejure.org/2014,5308)
BVerwG, Entscheidung vom 18. Februar 2014 - 20 F 10.13 (https://dejure.org/2014,5308)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 99 Abs. 1 S. 2 1. Alt. und 3. Alt.
    Auskunftsanspruch über die bei der Niedersächsischen Verfassungsschutzbehörde zu seiner Person gespeicherten personenbezogenen Daten

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 22.07.2010 - 20 F 11.10

    In-camera-Verfahren; Informantenschutz; Rechtsgüterschutz; Gefahrenabwehr;

    Auszug aus BVerwG, 18.02.2014 - 20 F 10.13
    Im Falle des Informantenschutzes tritt neben das grundrechtlich abgesicherte Interesse des Betroffenen, seine persönlichen Daten geheim zu halten, das öffentliche Interesse, die Wahrnehmung der öffentlichen Aufgaben sicherzustellen (stRspr, vgl. etwa Beschluss vom 22. Juli 2010 - BVerwG 20 F 11.10 - BVerwGE 137, 318 Rn. 10 f. m.w.N.).

    Denn der Informantenschutz greift grundsätzlich unabhängig vom Wahrheitsgehalt der Mitteilung (vgl. nur Beschluss vom 22. Juli 2010 a.a.O. Rn. 13).

  • BVerwG, 27.02.2003 - 2 C 10.02

    Aktenwidrigkeit, Bundesrahmenrecht als revisionsgerichtlicher Prüfungsmaßstab;

    Auszug aus BVerwG, 18.02.2014 - 20 F 10.13
    Sind Behörden - wie dies namentlich auf die Verfassungsschutzämter zutrifft - bei der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben auf Angaben Dritter angewiesen, dürfen sie zum Schutz des Informanten dessen Identität geheim halten (Urteil vom 27. Februar 2003 - BVerwG 2 C 10.02 - BVerwGE 118, 10 ).
  • BVerwG, 21.08.2012 - 20 F 5.12

    Anforderungen an den Informantenschutz

    Auszug aus BVerwG, 18.02.2014 - 20 F 10.13
    Danach ist ein Nachteil für das Wohl des Landes im Sinne von § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 VwGO u.a. dann gegeben, wenn und soweit die Bekanntgabe des Akteninhalts die künftige Erfüllung der Aufgaben der Sicherheitsbehörden einschließlich deren Zusammenarbeit mit anderen Behörden erschweren oder Leben, Gesundheit oder Freiheit von Personen gefährden würde (stRspr, vgl. etwa Beschlüsse vom 21. Januar 2014 - BVerwG 20 F 1.13 - juris Rn. 18 f. und vom 21. August 2012 - BVerwG 20 F 5.12 - juris Rn. 4 m.w.N.).
  • BVerwG, 03.08.2011 - 20 F 23.10

    Anforderungen an die öffentliche Aufgabe für die Gewährung von Informantenschutz

    Auszug aus BVerwG, 18.02.2014 - 20 F 10.13
    Anderes gilt nur, wenn in den Quellenberichten wider besseres Wissen oder leichtfertig unzutreffende Behauptungen aufgestellt werden (Beschluss vom 3. August 2011 - BVerwG 20 F 23.10 - juris Rn. 10 m.w.N.).
  • BVerwG, 21.01.2014 - 20 F 1.13

    Anspruch gegen den Verfassungsschutz auf ungeschwärzter Vorlage der Akte

    Auszug aus BVerwG, 18.02.2014 - 20 F 10.13
    Danach ist ein Nachteil für das Wohl des Landes im Sinne von § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 VwGO u.a. dann gegeben, wenn und soweit die Bekanntgabe des Akteninhalts die künftige Erfüllung der Aufgaben der Sicherheitsbehörden einschließlich deren Zusammenarbeit mit anderen Behörden erschweren oder Leben, Gesundheit oder Freiheit von Personen gefährden würde (stRspr, vgl. etwa Beschlüsse vom 21. Januar 2014 - BVerwG 20 F 1.13 - juris Rn. 18 f. und vom 21. August 2012 - BVerwG 20 F 5.12 - juris Rn. 4 m.w.N.).
  • BVerwG, 19.12.2013 - 20 F 15.12

    Zum personellen Anwendungsbereich des § 99 Abs. 2 Satz 9 VwGO

    Auszug aus BVerwG, 18.02.2014 - 20 F 10.13
    Denn die betreffenden Vorblätter sind im Interesse des allgemeinen Schutzes der Funktionsfähigkeit des Verfassungsschutzes geheim zu halten; die zutreffende Zuordnung der Geheimhaltungsgründe erschließt sich indessen ohne weiteres, so dass der insoweit gegebene Mangel der Aufbereitung der Akten nicht durchschlägt (vgl. dazu zuletzt Beschluss vom 19. Dezember 2013 - BVerwG 20 F 15.12 - juris Rn. 12 m.w.N.).
  • BVerwG, 15.03.2019 - 20 F 7.17

    Geheimhaltung persönlicher Daten von Informanten im Bereich des

    Denn der Informantenschutz greift grundsätzlich unabhängig vom Wahrheitsgehalt der Mitteilung (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 2014 - 20 F 10.13 - juris Rn. 8).
  • BVerwG, 02.11.2015 - 20 F 9.14

    Vollständiges Zurückhalten bei Teilschwärzungen

    Sind Behörden zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben auf Angaben Dritter angewiesen, dürfen sie zum Schutz des Informanten dessen Identität geheim halten (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18. Februar 2014 - 20 F 10.13 - juris Rn. 5 m.w.N. und vom 17. Januar 2012 - 20 F 4.11 - juris Rn. 13 f.).
  • BVerwG, 12.09.2017 - 20 F 4.16

    Anspruch einer Privatperson auf Auskunft über die bei der Niedersächsischen

    Sind Behörden - wie dies namentlich auf die Verfassungsschutzämter zutrifft - bei der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben auf Angaben Dritter angewiesen, dürfen sie zum Schutz des Informanten dessen Identität geheim halten (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 18. Februar 2014 - 20 F 10.13 - juris Rn. 5 und vom 22. Juli 2010 - 20 F 11.10 - BVerwGE 137, 318 Rn. 10 f. m.w.N.).
  • BVerwG, 16.04.2019 - 20 F 18.17

    Auskunftserteilung einer Person über die zu seiner Person gespeicherten

    Geschützt sind nicht nur personenbezogene Daten, die ohne Weiteres zur Identifikation der Person führen, sondern auch Äußerungen und Angaben zur Sache können geheimhaltungsbedürftig sein, wenn die Mitteilungen Rückschlüsse auf die Person erlauben und in Abwägung mit den Interessen des Klägers ein berechtigtes Interesse an einer Geheimhaltung besteht (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 18. Februar 2014 - 20 F 10.13 - juris Rn. 5 und vom 22. Juli 2010 - 20 F 11.10 - BVerwGE 137, 318 Rn. 10 f. m.w.N.).
  • BVerwG, 15.06.2016 - 20 F 8.15

    Auskunftsbegehren des Betroffenen über die zu seiner Person beim Landesamt für

    Sind Behörden - wie dies namentlich auf die Verfassungsschutzämter zutrifft - bei der Erfüllung ihrer Aufgaben auf Angaben Dritter angewiesen, dürfen sie zum Schutz des Informanten dessen Identität geheim halten (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. Januar 2012 - 20 F 4.11 - juris Rn. 13 f. und vom 18. Februar 2014 - 20 F 10.13 - juris Rn. 5 m.w.N.).
  • BVerwG, 30.06.2014 - 20 F 13.13

    Verweigerung der vollständigen und ungeschwärzten Vorlage der Akten durch

    Ein Nachteil für das Wohl des Bundes oder eines Landes im Sinne von § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 VwGO ist unter anderem dann gegeben, wenn und soweit die Bekanntgabe des Akteninhalts die künftige Erfüllung der Aufgaben der Sicherheitsbehörden einschließlich deren Zusammenarbeit mit anderen Behörden erschweren würde (vgl. beispielsweise Beschluss vom 18. Februar 2014 - BVerwG 20 F 10.13 - juris Rn. 5).
  • BVerwG, 12.09.2017 - 20 F 11.16
    Sind Behörden - wie dies namentlich auf die Verfassungsschutzämter zutrifft - bei der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben auf Angaben Dritter angewiesen, dürfen sie zum Schutz des Informanten dessen Identität geheim halten (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 18. Februar 2014 - 20 F 10.13 - juris Rn. 5 und vom 22. Juli 2010 - 20 F 11.10 - BVerwGE 137, 318 Rn. 10 f. m.w.N.).
  • BVerwG, 12.09.2017 - 20 F 8.16

    Anspruch einer Privatperson auf Auskunft über die bei der Niedersächsischen

    Sind Behörden - wie dies namentlich auf die Verfassungsschutzämter zutrifft - bei der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben auf Angaben Dritter angewiesen, dürfen sie zum Schutz des Informanten dessen Identität geheim halten (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 18. Februar 2014 - 20 F 10.13 - juris Rn. 5 und vom 22. Juli 2010 - 20 F 11.10 - BVerwGE 137, 318 Rn. 10 f. m.w.N.).
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